Schiedsgutachten
Mit der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens können Parteien einer rechtlichen Streitigkeit einzelne Rechts- und Tatsachenfragen verbindlich durch einen neutralen Dritten klären lassen. Die Ergebnisse des Schiedsgutachtens können vor Gericht dann nur noch eingeschränkt überprüft werden.
Voraussetzung für die Bindungswirkung eines Schiedsgutachtens ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Vereinbarung kann formfrei getroffen werden.
Sofern der Vertrag die vorsieht, sind die Ergebnisse des Schiedsgutachten für die Parteien rechtsverbindlich.
Zielsetzung ist, dass der von beiden Seiten akzeptierte Sachverständige in Form eines Gutachtens eine Einigung herbeiführt ohne das Gerichte bemüht werden müssen.
Eine Schiedsgutachterliche Entscheidung lässt im Einzelfall eine gerichtliche Überprüfung zu, sofern grobe Fehler gemacht wurden.
Diese fachliche Schiedsrichterfunktion ist sehr Erfolg versprechend, da hier den Parteien ein Weg angeboten wird, ohne lange Laufzeiten und hohe Kosten in einem Prozess ihren Konflikt einvernehmlich beizulegen.
Bei einem Schiedsgutachten können auch die Anwälte der Parteien oder ein Notar beteiligt werden, um die Erfüllung der durch Sachverständigen gefundenen Vereinbarungen zwischen den Parteien juristisch zu begleiten.